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Mit den erweiterten Zutrittsrechten dürfen Assistenzhunde ihre Menschen in allgemein zugängliche Bereiche begleiten. Foto: iStock / mustafagull

Dienstag, 02. November 2021

Neue gesetzliche Regelungen für Assistenzhunde in Kraft getreten

Seit dem 1. Juli 2021 gelten deutschlandweit Regelungen für Assistenzhunde. Besonders erfreulich sind hierbei die erweiterten Zutrittsrechte für Mensch-Assistenzhund-Teams in alle allgemein zugänglichen Bereiche.

Die neuen Regelungen stehen im Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) im Abschnitt 2b „Assistenzhunde“ mit den Paragraphen 12e bis 12l (www.gesetze-im-internet.de/bgg/). Klar festgelegt ist jetzt nicht nur die Definition für Assistenzhunde, sondern auch, dass Blindenführhunde zu Assistenzhunden zählen.

„Bedeutsam und ein Quantensprung für alle Menschen mit Assistenzhunden ist vor allem das in § 12e Absatz 1 BGG geregelte Zutrittsrecht“, erläutert Sabine Häcker, 1. Vorsitzende vom Verein Hunde für Handicaps e.V., „denn diese gesetzliche Regelung verpflichtet neben öffentlichen auch private Rechtsträger, behinderten Menschen mit ihren Assistenzhunden den Aufenthalt im Gebäude zu gewährleisten.“ Gemeinsam mit dem Verein und weiteren Mitstreitern kämpft die Tierärztin bereits seit Jahren für ein Assistenzhundegesetz, welches es Tieren erlaubt, ihre Menschen in Geschäfte, ins Kino oder ins Theater zu begleiten.

Mit den neuen Regelungen darf den Mensch-Assistenzhund-Teams der Zutritt zu allgemein zugänglichen Bereichen grundsätzlich nicht verweigert werden. Dazu gehören zum Beispiel Supermärkte, Restaurants, Läden, Krankenhäuser oder Behörden, aber auch der öffentliche Nah- und Fernverkehr wie Taxis, Busse und Bahnen sowie Anlagen wie Sport-, Spiel- oder Campingplätze. „In alle Bereiche, die für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglich sind, in die ein Mensch also ohne besondere Erlaubnis und mit normalen Straßenschuhen hinein darf, dürfen behinderte Menschen auch ihre Assistenzhunde mitnehmen“, erklärt Häcker. Damit ist das Hausrecht kein Grund mehr, den Tieren das Betreten der Gebäude zu verbieten. Auch Bedenken wegen der Hygiene oder Befürchtungen, dass Kunden an einer Hundehaar-Allergie leiden könnten, reichen als Begründung nicht aus, den Tieren den Aufenthalt zu verweigern. „Ebenso erfreulich ist es, dass sich Assistenzhunde-Halter bei Problemen mit dem Zutritt in Gebäude nun direkt an die Schlichtungsstelle des Behindertenbeauftragten der Bundesregierung wenden können“, so Häcker.

Weitere Regelungen, betreffend unter anderem die Ausbildung, die erforderliche Kennzeichnung des Assistenzhundes sowie den Umfang des notwendigen Versicherungsschutzes oder Voraussetzungen für die Zulassung als Ausbildungsstätte für Assistenzhunde, sind aktuell im Gesetz noch sehr allgemein gehalten. Die Einzelheiten muss das Bundesministerium für Arbeit und Soziales noch in einer Rechtsverordnung festlegen (siehe § 12l BGG „Verordnungsermächtigung“). „Von daher wird das kommende Jahr für uns sehr spannend und wir hoffen auf viele positive Veränderungen, die Menschen das Leben mit einem Assistenzhund weiter erleichtern“, berichtet Sabine Häcker.

Sabine Häcker l info@remove-this.hundefuerhandicaps.de l www.hundefuerhandicaps.de